§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen: Heimat- und Geschichtsverein Ostheim e.V.
2) Sitz des Vereins ist: Nidderau-Ostheim.
3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen (AG Hanau VR1144).
§ 2 Zweck des Vereins
- Pflege der Heimatkunde, Vermittlung der Orts- und Dorfgeschichte
Zweck des Vereins ist es, die Geschichte Ostheims und seiner Umgebung aufzuarbeiten, der interessierten Bürgerschaft näherzubringen und sich für Denkmalschutz einzusetzen.
Zur Erreichung dieser Ziele soll heimatkundliches Material, Gegenstände aller Art, Kunstwerke, Drucksachen, Schriften, Fotografien und volkskundliches Material gesammelt, archiviert, bearbeitet und in einem Heimatmuseum zusammengestellt werden.
Den Mitgliedern und der interessierten Öffentlichkeit sollen Vortrags- und Ausstellungsveranstaltungen geboten werden, ebenso Exkursionen zu geschichtlich, kulturell und völkerkundlich bedeutsamen Punkten der näheren und ferneren Umgebung.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken, wie sie in § 2 dieser Satzung dargelegt sind. Seine Tätigkeit ist nicht auf Erwerb gerichtet. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
Anschaffungen und Ausgaben für den laufenden Geschäftsverkehr sowie für Forschungsarbeiten werden durch die Mitgliedsbeiträge, durch eventuelle Spenden und Zuschüsse getätigt.
§ 4 Mitgliedschaft
1) Mitglied kann jede Person werden, die im Besitz der Bürgerrechte ist. Der Beitritt hat durch eine schriftliche Erklärung zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller Berufung vor der Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung des Jahresbeitrags, dessen Höhe auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.
2) In besonderen Fällen (z. B. bei Familienmitgliedern, Schülern, Lehrlingen, Studenten, Wehrdienst- und Zivildienstleistenden, Schwerbeschäftigten und Rentnern) kann der Vorstand einen niedrigeren Mitgliedsbeitrag festsetzen oder den Beitrag ganz erlassen.
3) Gemeinden, Gemeindeverbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie Vereine und Schulen können bei Entrichtung eines angemessenen Jahresbeitrags als kooperative Mitglieder aufgenommen werden.
4) Personen, die sich um den Verein und seine Ziele besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ein entsprechender Antrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über ihn berät und in der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegt.
5) Wer den Zielen des Vereins grob zuwiderhandelt oder mehr als einen Jahresbeitrag schuldet, kann ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Auszuschließende hat Anspruch, vorher gehört zu werden. Gegen den Ausschluss kann Einspruch eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu entscheiden hat.
6) Die Mitgliedschaft endet durch den Tod oder durch schriftliche Kündigung. Der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Die Kündigung muss spätestens 6 Wochen vor Jahresende dem Vorstand vorliegen.
§ 5 Der Vorstand
1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
- Der oder dem Vorsitzenden.
- Der oder dem 2. Vorsitzenden.
- Der Schriftführerin oder dem Schriftführer.
- Der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister.
Der erweiterte Vorstand setzt sich aus Beisitzern und Ausschussmitgliedern zusammen.
2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem 1. Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen. Die Wahl ist auf Antrag geheim.
4) Vorstandssitzungen werden nach Bedarf vom Vorsitzenden einberufen. Eine Einladung mit Termin und Tagesordnungspunkten kann als E-Mail, schriftlich oder telefonisch an die Vorstandsmitglieder verteilt werden. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen und von einem Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig.
Auf Verlangen von zwei Vorstandsmitgliedern hat eine Vorstandssitzung innerhalb von 14 Tagen stattzufinden.
In besonderen Situationen kann die Vorstandsitzung auch als Video- und/oder Telefonkonferenz durchgeführt werden.
Zugangsdaten sind von dem geschäftsführenden Vorstand mitzuteilen.
§ 6 Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen. Die übrigen Aufgaben ergeben sich im einzelnen aus den in § 2 genannten Aufgaben des Vereins.
§ 7 Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich abgehalten. Zu ihr sind die Mitglieder wenigstens 14 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich (auch per E-Mail) einzuladen. Anträge an die Mitgliederversammlung sind eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Auf Verlangen von wenigstens einem Fünftel der Mitglieder ist er innerhalb von 4 Wochen dazu verpflichtet.
Zu den Geschäften der Mitgliederversammlung gehören:
1) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes über die Tätigkeiten im Berichtszeitraum.
2) Entgegennahme des Berichts des Schatzmeisters.
3) Bericht der Revisoren.
4) Entlastung des Vorstandes.
5) Wahl des Vorstandes.
6) Beschlussfassung über die eingereichten Anträge.
7) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes die Bezeichnung eines „Ehrenvorsitzenden“ verleihen. Ehrenvorsitzende sind gleichzeitig stimmberechtigte Beisitzer im erweiterten Vorstand.
§ 8 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins entscheidet nach einstimmigem Beschluss des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Bei Auflösung des Vereins fällt das gesammte Vermögen des Vereins der Stadt Nidderau zu, die es für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Nidderau, 20. Juli 2020